Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäss lokaler Rechtslage
Unsere Geschäftsbedingungen unterscheiden sich je nach rechtlicher Zuständigkeit und lokalen Vorschriften. Um die für Sie relevanten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einzusehen, wählen Sie bitte das entsprechende Land aus der folgenden Liste aus.
AT | Allgemeine Geschäftsbedingungen - Stand Juli 2025
für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten (B2B)
- Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
- Leistung und Prüfung
2.1.
Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
2.2.
Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3.
Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4.
Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens 4 Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von 4 Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heisst, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
2.5.
Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6.
Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7.
Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
2.8.
Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von Websites) iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“ nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen. Ebenso hat der Auftraggeber von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.
- Preise, Steuern und Gebühren
3.1.
Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD’s, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2.
Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3.
Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
- Liefertermin
4.1.
Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2.
Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
- Zahlung
5.1.
Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind netto ab Fakturenerhalt bzw. Fakturenausstellung ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Als Basis dazu werden offene Rechnungen die einen Verzug von größer 30 Tagen aufweisen herangezogen. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
5.4.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.
- Urheberrecht und Nutzung
6.1.
Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2.
Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
6.3.
Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
6.4.
Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (z.B. Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).
- Rücktrittsrecht
7.1.
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
7.2.
Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
7.3.
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 80% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
- Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1.
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.
Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
8.2.
Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
8.3.
Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
8.4.
Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
8.5.
Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
8.6.
Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
8.7.
Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.
- Haftung
9.1.
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
- Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
- Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
9.4.
Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
9.5.
Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,- Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.
- Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstossende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
- Datenschutz, Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
- Sonstiges/Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
- Mediationsklausel
Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für einen beigezogenen Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.
- Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
CH | Allgemeine Geschäftsbedingungen Softwarepflegevertrag - Stand November 2025
für die Nutzung und Pflege von SAP Software
- Vertragsabschluss
1.1 ANG hält sich an ihre Offerten drei Monate gebunden. Zur Gültigkeit des Vertrages bedarf es dessen Unterzeichnung durch den Kunden und Gegenzeichnung durch ANG.
1.2 Liefergegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. sind geistiges Eigentum von ANG und/oder enthalten Geschäftsgeheimnisse von ANG; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurückzugeben oder zu löschen bzw. zu vernichten und dürfen nicht genutzt werden. Für Programme gilt zudem Ziffer 16.1.
- Vertragsbedingungen
2.1 Es gelten ausschliesslich die Regeln in der Preis- und Konditionenliste für SAP Business One (inkl. allfällige Add’Ons) und die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ANG. Für Software und Daten Dritter, die ANG mitvertreibt, gelten zum Teil besondere Bedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ANG nicht ausdrücklich widerspricht.
- Auswahl der Software
3.1 Dem Kunden sind die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software bekannt; er trägt das Risiko, ob die Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsabschluss durch Mitarbeiter von ANG oder durch fachkundige Dritte beraten zu lassen. Für eine eventuelle Haftung von ANG gilt Ziffer 13.
- Liefergegenstand
4.1 ANG liefert die Software (lauffähiges Maschinenprogramm, Benutzerdokumentation) entsprechend der Produktbeschreibung und der P/K-Liste. Der Kunde hat Anspruch auf Auslieferung der Programme und der Benutzerdokumentation (SAP Standard Dokumentation).
4.2 Die technischen Einsatzmöglichkeiten und -bedingungen der Programme (z.B. in bezug auf Datenbank, Betriebssystem und Hardware) folgen den Angaben in der jeweils gültigen P/K-Liste bzw. werden von ANG dem Kunden auf Anfrage mitgeteilt. Standardsoftware erhält der Kunde vorbehältlich anderslautender Vereinbarung in der bei Auslieferung aktuellen Version.
- Rechte an Software
5.1 Die Rechte an der Software, insbesondere auch das Urheberrecht mit allen Befugnissen an den im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung einschliesslich Gewährleistung und Pflege sowie Erbringung von Dienstleistungen überlassenen Programmen, Unterlagen und Informationen, stehen im Verhältnis zum Kunden ausschliesslich ANG zu, auch soweit diese Gegenstände durch Vorgaben oder unter Mitarbeit des Kunden entstanden sind. Der Kunde hat an diesen Gegenständen nur die nicht ausschliesslichen, zeitlich unbefristeten Nutzungsbefugnisse nach Ziffer 6.
5.2 Gesetzlich und vertraglich untersagt sind insbesondere das nicht ausdrücklich erlaubte Kopieren der Programme, das nicht ausdrücklich erlaubte Weitergeben der Software und das Entwickeln ähnlicher Software unter Benutzung der SAP-Software als Vorlage.
- Nutzungsbefugnisse des Kunden
6.1 Der Kunde darf nur die im Vertrag genannten Programmkomponenten bzw. Funktionsblöcke nutzen, selbst wenn er technisch auch auf andere zugreifen kann.
Die Software darf nur für eigene Zwecke des Kunden oder für Zwecke seiner Konzernunternehmen genutzt werden. Mandanten dürfen nur für eigene Zwecke und für Zwecke von Konzernunternehmen angelegt werden. Als Konzernunternehmen gelten Unternehmen, an denen der Kunde kapitalmässig zu mehr als 50% beteiligt ist.
Ein Rechenzentrumsbetrieb ist (mit Ausnahme desjenigen für Konzernunternehmen) nicht erlaubt. Als Rechenzentrumsbetrieb gilt, wenn der Kunde Dritten das Nutzen der Programme gleich auf welchem technischen Weg gestattet oder die Programme für Dritte nutzt.
6.2 Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Software ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert wird, müssen sich in Räumen des Kunden befinden und in seinem unmittelbaren Besitz stehen.
6.3 Der Kunde darf zur Datensicherung die hierfür notwendigen Sicherungskopien der Programme erstellen. Eine Sicherungskopie auf einem beweglichen Datenträger ist als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Die Benutzerdokumentation darf für interne Zwecke auf Papier kopiert werden. Der Kunde darf Urheberrechtsvermerke der ANG weder verändern noch entfernen.
6.4 Vor einer Dekompilierung der Programme muss der Kunde ANG schriftlich mit angemessener Frist auffordern, die zur Herstellung der Interoperabilität nötigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Nur wenn diese Aufforderung trotz schriftlicher Fristansetzung erfolglos bleibt, ist der Kunde in den Grenzen von Art. 21 des Urheberrechtsgesetzes und von Art. 17 der Urheberrechtsverordnung zur Dekompilierung berechtigt. Vor der Einschaltung von Dritten hierzu verschafft er ANG eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar ANG gegenüber zur Einhaltung der in Ziffer 5 und 6 festgelegten Regeln verpflichtet.
6.5 Der Kunde darf die Software nur durch Veräusserung, nicht aber durch Vermietung, und nur unter Aufgabe der eigenen Nutzung an Dritte weitergeben. Voraussetzung für die Weitergabe ist die schriftliche Zustimmung von ANG, welche diese nicht unbillig verweigern wird. Mit dem Antrag auf Zustimmung legt der Kunde eine schriftliche Erklärung seines Abnehmers vor, wonach der Abnehmer sich gegenüber ANG an die Nutzungs- und Weitergaberegeln bindet, wie sie den zu diesem Zeitpunkt bestehenden ANG-Standardverträgen entsprechen. Der Abnehmer ist zur Ausübung der vertraglichen Nutzungsrechte erst berechtigt, wenn der Kunde gegenüber ANG schriftlich bestätigt hat, dass er alle Originalprogrammkopien dem Abnehmer weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat. Ziffer 16 gilt entsprechend. Für die Weitergabe von Änderungen und Erweiterungen der SAP Business One-Software gelten nachfolgend Ziffer 6.8 und die entsprechenden Bestimmungen in der P/K-Liste.
6.6 Bei der Lieferung der Software aufgrund der Bestellung des Kunden beginnen die Befugnisse des Kunden mit Eingang der Software bei ihm. Für Software, die er nicht aufgrund seiner ersten Bestellung bekommt, sondern z.B. im Rahmen der Nachbesserung oder der Pflege, beginnen diese Befugnisse, sobald er die Programme auf einer Festplatte speichert oder in einer CPU verarbeitet. Sobald er die neuen Programme nutzt, erlöschen in bezug auf die zuvor überlassenen und nun ersetzen Programme seine Befugnisse nach Ziffer 5 und 6. Jedoch darf er drei Monate lang die neuen Programme als Testsystem nach den Regeln der P/K-Liste neben den alten, produktiv genutzten Programmen nutzen. Für die Rückgabe gelten Ziffer 16 Satz 4 und 5 entsprechend.
6.7 Jede Nutzung der Programme, die über die Regelungen in diesen Geschäftsbedingungen oder in der P/K-Liste hinausgeht, bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der ANG. Erfolgt die Nutzung ohne diese Zustimmung, so kann ANG die sofortige Unterlassung der weitergehenden Nutzung unter Verrechnung einer der Dauer der unerlaubten Nutzung angemessenen Vergütung verlangen oder bei nachträglicher Gestattung der Nutzung einen Aufpreis gemäss der jeweils gültigen P/K-Liste in Rechnung stellen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt ANG in jedem Fall vorbehalten.
6.8 Der Kunde gestattet ANG, jede Installation einmal pro Quartal zu vermessen, also die Übereinstimmung der tatsächlichen Nutzung der Software durch den Kunden mit den vom Kunden bisher vergüteten Nutzungsberechtigungen und den vertraglichen Vereinbarungen festzustellen, den Wert nach der dann geltenden P/K-Liste zu berechnen und für vom Kunden noch nicht vergütete Nutzungsberechtigungen eine eventuelle Wertdifferenz nachzufordern.
Der Kunde darf die in der P/K-Liste als erlaubt beschriebenen Änderungen und Erweiterungen der Software durchführen. Die Rechte an den Änderungen/Erweiterungen richten sich nach den dortigen Regelungen. ANG weist darauf hin, dass schon geringfügige Änderungen der Software zu erheblichen, nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf der geänderten oder anderer Programme führen können. Der Kunde wird daher vor eigenmächtigen Änderungen der Programme gewarnt; er trägt das Risiko allein.
6.9 Für Software anderer Hersteller gelten zum Teil besondere Nutzungsbedingungen. ANG vermittelt für diese Software, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, nur diejenigen Nutzungsbefugnisse, welche notwendig sind, um die Software der Dritthersteller zusammen mit SAP‑Software zu nutzen. Ein Recht zur Änderung/Erweiterung oder zur Weitergabe der Software von Drittherstellern ist darin, vorbehältlich ausdrücklich abweichender Regelung, jeweils nicht enthalten.
- Mitwirkung des Kunden
7.1 Der Kunde ist verantwortlich für die Arbeitsumgebung der Software (z.B. Hardware und Betriebssystem) entsprechend den Vorgaben von ANG. Bei der Nutzung der Software beachtet er die Vorgaben der Benutzerdokumentation.
7.2 Der Kunde unterstützt ANG bei der Vertragserfüllung im erforderlichen Umfang und unentgeltlich, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software sowie Telekommunikationseinrichtungen (z.B. LANS, Telepac-Anschlüsse, Miet- oder Wählleitungen) und die von ANG benötigten Daten, Unterlagen und Informationen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung stellt. Er gewährt ANG die notwendigen Zugriffe und Autorisierungen und ermöglicht den Zugang zur Software mittels Datenfernübertragung; hierbei wird ANG den Datenschutz beachten. Ist ein technisch einfacher Zugang mittels Telekommunikationseinrichtungen nicht möglich oder gestattet, trägt der Kunde die sich daraus ergebenden Folgen, insbesondere die ANG entstehenden Mehrkosten.
7.3 Der Kunde testet gründlich jedes Programm auf Fehlerfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung des Programmes beginnt. Dies gilt auch für Programme und Programmteile, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäss arbeitet, und zwar durch Ausweichverfahren, Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmässige Überprüfung der Ergebnisse usw.
- Ansprechpartner
8.1 Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, der neben der Geschäftsleitung der Gesprächspartner von ANG ist und die massgeblichen Entscheide auf Seiten des Kunden trifft oder vorbereitet. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation zwischen dem Kunden und dem Kundenbetreuer von ANG.
8.2 ANG benennt ihrerseits einen Kundenbetreuer, der neben der Geschäftsleitung der Gesprächspartner des Kunden, insbesondere von dessen Ansprechpartner, ist.
- Lieferung
9.1 Die Lieferung der Software erfolgt dadurch, dass das maschinenlauffähige Programm dem Kunden durch Übergabe des Datenträgers, durch Einlesen in den Rechner oder durch Datenfernübertragung überlassen und dass ihm die Benutzerdokumentation übergeben wird. ANG kann Teillieferungen ausführen. Vorbehältlich anderslautender schriftlicher Vereinbarung ist es Aufgabe des Kunden, die Software in Betrieb zu nehmen. Unterstützt ihn ANG hierbei, so sind deren Dienstleistungen (Einsatzvorbereitung, Installation, Einweisung, Schulung, Beratung usw.) zu vergüten. Bei Fehlen einer besonderen Vereinbarung gilt Ziffer 18.
9.2 ANG liefert die Software nach Möglichkeit zu dem im Vertrag vorgesehenen Termin. Dieser ist dann verbindlich, wenn es ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Vorbehalten bleiben in jedem Fall Lieferungshindernisse ausserhalb des Einflussbereiches von ANG wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemie, Unfälle, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte sowie behördliche Massnahmen.
9.3 Bei nicht vom Kunden zu vertretenden Lieferungsverzögerungen von mehr als 180 Tagen über den im Vertrag vorgesehenen unverbindlichen Liefertermin hinaus steht es dem Kunden frei, vom Vertrag mittels eingeschriebenem Brief zurückzutreten.
9.4 Kann ein ausdrücklich als verbindlich vereinbarter Termin von ANG aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, setzt ihr der Kunde eine den Umständen angemessene Nachfrist. Hält ANG diese Nachfrist nicht ein, so hat der Kunde nach nutzlosem Ablauf einer zweiten angemessenen Nachfrist das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Mahnungen und Nachfristansetzungen durch den Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Nachfristansetzungen müssen den Umständen angemessen sein, mindestens jedoch 12 Arbeitstage betragen.
9.5 Wenn ANG auf Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder sonst wie in der Vertragserfüllung behindert ist (Ziffer 9.2), gilt der Liefertermin als um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung hinausgeschoben. ANG wird dem Kunden die Behinderung mitteilen.
- Preise und Zahlungsmodalitäten
10.1 Die Preise für die Nutzungsüberlassung und Pflege der Software sowie die bei Vertragsabschluss gültigen Aufwandansätze für Dienstleistungen von ANG (Ziffer 18) verstehen sich inklusive Kosten für Datenträger, Verpackung und Transport. Weitere Nebenkosten von ANG, wie Maschinenkosten, Kosten für Material, Versicherung, Steuern, Zölle, Gebühren usw. werden gesondert in Rechnung gestellt.
10.2 Anderslautende schriftliche Vereinbarung im Vertrag vorbehalten erfolgt die Rechnungstellung für die Nutzungsüberlassung jeweils mit Lieferung der Software, für die Pflege erstmals mit Ablauf der Garantiefrist (Ziffer 12.5) pro rata temporis für die in der P/K-Liste genannte Vergütungsperiode und in der Folge periodisch im Voraus sowie für Dienstleistungen jeweils per Ende eines Kalendermonates. Zahlungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Skonto wird nicht gewährt. Ab 14 Tagen nach Fälligkeit kann ANG ohne Mahnung Verzugszinsen von 3% über dem Diskontsatz der Nationalbank berechnen.
10.3 Die Zahlungen sind vom Kunden auch dann zu leisten, wenn nach Lieferung der Software noch Garantieleistungen zu erbringen sind. Meinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über die Auslegung oder Erfüllung des Vertrages berechtigen den Kunden, weder Zahlungen aufzuschieben noch Zahlungsmodalitäten abzuändern. Der Kunde darf Forderungen von ANG mit eigenen Ansprüchen nur dann verrechnen, wenn ANG hierzu ausdrücklich schriftlich einwilligt oder der Anspruch rechtskräftig festgestellt wurde. Der Kunde darf seine Forderungen gegenüber ANG nicht an Dritte abtreten.
- Eigentumsvorbehalt
11.1 Bis zur vollständigen Bezahlung der für die Nutzungsüberlassung der Software vereinbarten Vergütung einschliesslich Verzugszinsen besteht an den Datenträgern und der Benutzerdokumentation ein Eigentumsvorbehalt nach Art. 715f. ZGB zugunsten von ANG. Diese kann den Eigentumsvorbehalt in das entsprechende Register eintragen lassen und hierüber einen allfälligen Vermieter von Geschäftsräumen des Kunden informieren. Der Kunde hat ANG unverzüglich von Zwangsvollstreckungsversuchen oder anderen Beeinträchtigungen der mit dem Eigentumsvorbehalt belasteten Softwareprodukte bzw. Datenträger und Benutzerdokumentation durch Dritte schriftlich zu informieren.
- Garantie
12.1 ANG garantiert dem Kunden, dass die Computerprogramme der Beschreibung in der mitgelieferten Benutzerdokumentation entsprechen. ANG kann nicht garantieren, dass die Computerprogramme ohne Unterbruch und Fehler und unter allen beliebigen Einsatzbedingungen genutzt werden können.
12.2 Auf Rüge des Kunden hin wird sich ANG bemühen, zweckdienlich dokumentierte, nachvollziehbare Programmfehler nachzubessern. Die Dringlichkeit der Nachbesserung richtet sich nach dem Grad der Betriebsbehinderung. Die Nachbesserung erfolgt durch Fehlerbeseitigung, durch Hinweise zur Vermeidung der Auswirkungen des Fehlers oder durch Überlassen eines neuen Programmstandes. Der Kunde unterstützt ANG entsprechend Ziffer 7. Der Kunde hat einen neuen Programmstand zu übernehmen, ausser dies führe für ihn zu unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen.
12.3 Der Kunde erklärt Rügen schriftlich mit genauer Beschreibung des Problems. Nur der Ansprechpartner nach Ziffer 8.1 ist zu Rügen befugt. Verspätete, unzureichende oder unbegründete Rügen befreien ANG von ihren Garantiepflichten.
12.4 Gelingt es ANG trotz wiederholter Bemühungen nicht, einen vom Kunden ordnungsgemäss gerügten Fehler nachzubessern, und wird dadurch die Gebrauchstauglichkeit der Programme gegenüber der Beschreibung in der Benutzerdokumentation wesentlich herabgesetzt oder ausgeschlossen, so hat der Kunde zweimal schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen und kann nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrag über die betroffene Programmkomponente bzw. Funktionsblock zurücktreten. Bei sonstigen Mängeln hat der Kunde das Recht auf eine dem Minderwert entsprechende Herabsetzung bzw. teilweise Rückleistung der Vergütung für die betreffende Programmkomponente bzw. Funktionsblock. Jede weitere Gewährleistung von ANG ist hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, insbesondere auch Neulieferung und Aufwendungsersatz bei Fehlerbeseitigung durch Dritte.
12.5 Die Garantie von ANG beträgt 6 Monate ab Lieferung.
12.6 ANG unterstützt den Kunden bei der Suche nach der Fehlerursache. Wenn der Fehler nicht nachweislich ANG zuzuordnen ist, sondern in der Bedienung oder Nutzung durch den Kunden entgegen den Vorgaben (insbesondere entgegen Ziffer 6), in der Änderung der Programme, der Systemumgebung oder in nicht von ANG gelieferten Gegenständen liegen könnte, sind ANG ihre Recherchen und Fehlerbehebungsarbeiten vom Kunden zu den Honoraransätzen gemäss der jeweils gültigen P/K-Liste zu vergüten.
- Haftung
13.1 ANG haftet dem Kunden für im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehende Schäden bei Vorliegen eines groben Verschuldens. Von der Begrenzung ausgenommen ist die Haftung für schuldhaft herbeigeführte Personenschäden. Soweit gesetzlich zulässig schliesst ANG die Haftung für indirekte und Folgeschäden, wie entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter oder Datenverlust, aus.
- Rechte Dritter
14.1 ANG gewährleistet, dass der Überlassung von Nutzungsbefugnissen an den Kunden nach Ziffer 6 keine Rechte Dritter entgegenstehen. ANG wird auf ihre Kosten Ansprüche abwehren, welche Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten aufgrund der Lieferungen und Leistungen von ANG gegen den Kunden erheben. Der Kunde darf von sich aus solche Ansprüche nicht anerkennen. ANG wird die dem Kunden gerichtlich oder vergleichsweise auferlegten Kosten und Schadenersatzpflichten übernehmen, sofern der Kunde ANG rechtzeitig schriftlich über den erhobenen Anspruch informiert und sie zur Führung und Beilegung des Rechtsstreits, insbesondere auch mittels Vergleich, ermächtigt.
14.2 Sind Schutzrechte Dritter verletzt worden, hat ANG die Wahl, entweder dem Kunden das Recht zur Weiterbenutzung zu verschaffen, die betreffenden Softwarekomponenten bzw. Funktionsblöcke auszutauschen oder so zu verändern, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt, oder, wenn das Vorangehende nicht im Rahmen der vertretbaren Möglichkeiten liegt, die betreffende Softwarekomponente bzw. Funktionsblock zurückzunehmen und dem Kunden die von diesem geleistete Vergütung unter Abzug einer angemessenen Entschädigung für die erfolgte Nutzung zurückzuzahlen.
- Geheimhaltung
15.1 ANG verpflichtet sich, die ihr vom Kunden im Rahmen der Vertragsdurchführung zur Verfügung gestellten, entsprechend gekennzeichneten Daten, welche sich auf den Geschäftsbereich des Kunden beziehen, als geheim zu behandeln und auf schriftliche Aufforderung des Kunden die ihr von diesem überlassenen Daten zu löschen bzw. zu vernichten oder zurückzugeben. ANG darf Daten des Kunden maschinell verarbeiten.
Der Kunde verpflichtet sich, die in den Liefergegenständen enthaltenen Geschäftsgeheimnisse von ANG vor Dritten geheimzuhalten. Der Kunde hat seine Mitarbeiter und Beauftragten, welchen er nur insofern Zugang zu den Liefergegenständen gewähren darf, als dies zur vertragsgemässen Nutzung notwendig ist, zur Wahrung der Urheberrechte von ANG und der Geheimhaltungspflicht zu verpflichten. Der Kunde verwahrt die Liefergegenstände sorgfältig, um Missbrauch auszuschliessen.
Die Geheimhaltungspflicht dauert auch nach Beendigung des Vertrages an.
15.2 ANG kann den Kunden in ihre Referenz- und Installationsliste aufnehmen.
- Ende des Nutzungsrechts
16.1 ANG kann den Vertrag auflösen und dem Kunden die Nutzungsbefugnisse nach Ziffer 5.1 und 6 fristlos entziehen, wenn der Kunde mehrfach oder grob gegen den Vertrag verstösst, insbesondere gegen oben Ziffer 6 und 15.1 oder bei Zahlungsverzug des Kunden. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Rückgewähr der bereits geleisteten Zahlungen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt ANG vorbehalten. Mit Beendigung des Nutzungsrechts gibt der Kunde alle Liefergegenstände und Kopien heraus und löscht gespeicherte Programme, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist. Er bestätigt die vollständige Rückgabe bzw. Löschung gegenüber ANG schriftlich.
- Softwarepflege
17.1 ANG erbringt die Softwarepflege für die jeweils zuletzt und die unmittelbar davor ausgelieferte Softwareversion. Jede Softwareversion ist in der Bezeichnung des Softwarestandes durch eine Ziffer hinter dem Punkt gekennzeichnet. Die Softwarepflege umfasst folgende Pflegeleistungen, welche gemäss der P/K-Liste kostenpflichtig werden:
a) Fortentwicklung der Software: SAP entwickelt die Software in bezug auf Qualität und Modernität fort, passt sie an geänderte Gegebenheiten an, beseitigt Fehler und überlässt dem Kunden hieraus entstehende neue Programmstände. Miterfasst sind kleinere Funktionserweiterungen.
b) Störungshilfe: ANG unterstützt den Kunden telefonisch zu den üblichen Geschäftszeiten nach Fehlermeldungen (Ziffer 12.3) durch Hinweise zur Störungsbeseitigung, Störungsvermeidung oder Störungsumgehung sowie gegebenenfalls durch Zusendung von entsprechenden Hinweisen oder Korrekturcode. Die Unterstützung setzt die Funktionsfähigkeit einer Datenfernübertragungseinrichtung nach den technischen Vorgaben der ANG voraus.
c) Information: Der Kunde erhält Informationen zu geplanten neuen Programmständen und zu Programmerweiterungen.
d) Online Service System(SAPNet): Der Kunde darf auf die OSS-Datenbank zugreifen, die Informationen zur Software enthält und die Kommunikation mit ANG ermöglicht. Über OSS abgegebene Fehlermeldungen werden mit derselben Priorität wie Fehlermeldungen gemäss b) behandelt. OSS enthält auch Hinweise Dritter, die nicht von ANG freigegeben sind. Der Kunde hat deshalb alle Hinweise Dritter vor ihrem produktiven Einsatz auf Plausibilität zu überprüfen. Für Software Dritter (z.B. Datenbanken) kann ANG nur ihre Bemühungen zur Verfügung stellen, aber keine Leistungen versprechen.
17.2 Weitere Unterstützungsleistungen, wie insbesondere Störungshilfe vor Ort, sind zu den Honoraransätzen der jeweils gültigen P/K-Liste zu vergüten. Ziffer 18 gilt entsprechend.
17.3 ANG beginnt mit der Störungshilfe:
a) bei betriebsverhindernden Fehlern: wenn sie bis 12.00 Uhr gemeldet sind, spätestens am nächsten Arbeitstag; wenn sie nach 12.00 Uhr gemeldet werden, spätestens am übernächsten Arbeitstag;
b) bei betriebsbehindernden Fehlern: binnen angemessener Frist ab der Fehlermeldung, je nach Schwere der Beeinträchtigung;
c) bei sonstigen Fehlern erfolgt deren Beseitigung im nächsten Programmstand.
17.4 Der Kunde informiert ANG umgehend über Veränderungen in der Hard- und/oder Softwareumgebung seiner Installation(en).
17.5 Die Vergütung für die Softwarepflege richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Rechnungstellung gültigen P/K-Liste. ANG kann die Vergütung für ein Kalenderjahr jeweils maximal um 5% zuzüglich der für das Vorjahr ausgewiesenen Teuerung der Konsumentenpreise erhöhen. Wenn der Kunde im Falle einer Erhöhung der Vergütung nicht binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung zum Ende des Kalenderjahres die Vereinbarung über die Pflege kündigt, gilt die neue Vergütung als vereinbart. Hierauf weist ANG in der Ankündigung der Erhöhung hin.
17.6 Wenn mit dem Kunden die Softwarepflege nicht ab Lieferung der Software vereinbart wurde, sondern erst ab einem späteren Zeitpunkt, hat er die Vergütung für die Softwarepflege nachzubezahlen, die er bei Vereinbarung ab Lieferung zu bezahlen gehabt hätte.
17.7 Die Vereinbarung über die Softwarepflege ist vom Erwerb der Software rechtlich unabhängig und kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens zum Ablauf von zwei vollen Kalenderjahren. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Jede Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform.
17.8 Für Leistungsstörungen im Rahmen der Softwarepflege gelten die Regeln der Ziffern 12.2 bis 12.4 analog. An die Stelle des Rücktrittes vom Vertrag (Ziffer 12.4) tritt die Kündigung.
17.9 Im Übrigen gelten für die Softwarepflege die Modalitäten gemäss der P/K-Liste.
- Dienstleistungen
18.1 Die Bestimmungen unter dieser Ziffer 18 kommen zur Anwendung, wenn zwischen dem Kunden und ANG kein besonderer Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wird.
18.2 Dienstleistungen, die nicht von der Leistungsbeschreibung des Vertrages über Nutzung und Pflege von Software ausdrücklich erfasst werden, sind zu den Honorarsätzen der jeweils gültigen P/K-Liste nach Aufwand zu vergüten.
18.3 Der Kunde definiert die Aufgabenstellung. Die Aufgabenerfüllung wird durch ANG geplant und festgelegt. Auch wenn Mitarbeiter der ANG beim Kunden arbeiten, gibt allein ANG ihnen Anweisungen und hat die Organisationsgewalt und das Weisungsrecht. Der Kunde kann Anzahl und Auswahl der Mitarbeiter nicht mitbestimmen. ANG kann Dritte als Unterbeauftragte einsetzen.
18.4 Der Kunde kann die Aufgabenstellung ändern oder erweitern. Dies hat schriftlich zu erfolgen. ANG berät ihn hierbei entgeltlich. ANG wird auf Änderungen des Zeitplanes und der Vergütung hinweisen und kann Änderungen oder Erweiterungen verweigern, so lange ihre anderen Projekte dies erfordern. Über die Gespräche zur Präzisierung oder Veränderung des Dienstleistungsauftrages kann ANG Gesprächsprotokolle fertigen. Die Protokolle werden beiderseits verbindlich, wenn ANG sie dem Kunden überlässt und dieser nicht binnen zehn Tagen nach Zugang schriftlich widerspricht.
18.5 ANG kann die Dienstleistungen ganz oder teilweise in Räumen des Kunden durchführen, wenn dies als zweckdienlich erscheint. Der Kunde sichert zu, dass die Arbeiten dort ohne Behinderung ausgeführt werden können. Die ANG-Mitarbeiter halten sich zur Vermeidung von Störungen an die Hausordnung und die Gepflogenheiten des Kunden, soweit sie darauf aufmerksam gemacht worden sind und soweit dadurch die fach- und termingerechte Erfüllung der von ANG zu erbringenden Dienstleistungen nicht behindert wird. Im Übrigen gilt Ziffer 7 entsprechend.
- Schlussbestimmungen
19.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln in Verbindung mit dem Vertrag über die Nutzung und Pflege von Software und der P/K-Liste für SAP Business One abschliessend die Rechte und Pflichten zwischen ANG und dem Kunden. Mündliche Abreden bestehen keine. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der jeweils gültigen P/K-Liste bedürfen der Schriftform, der Bezugnahme auf die abzuändernde Bestimmung, der Unterzeichnung durch den Kunden und der Gegenzeichnung durch ANG.
19.2 Sollte eine Bestimmung des Vertrages, dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der P/K-Liste für SAP Business One nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so gelten die übrigen Bestimmungen weiter. Die nichtige oder rechtsunwirksame Bestimmung soll in diesem Fall durch eine wirksame Bestimmung ersetzt werden, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung derjenigen der unwirksamen Bestimmung so nahe kommt wie rechtlich möglich.
19.3 Die Vertragspartner vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten vor Anrufung des Richters eine gütliche Einigung anzustreben. Sollte sich eine gerichtliche Beurteilung nicht vermeiden lassen, so bestimmen sie als AUSSCHLIESSLICHEN GERICHTSSTAND DIELSDORF. ANG kann den Kunden an seinem Sitz belangen. Anwendbar ist schweizerisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
CH | Allgemeine Geschäftsbedingungen Supportvertrag - Stand November 2025
für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen
- Vertragsumfang und Gültigkeit
1.1. Alle Aufträge und Vereinbarun- gen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer rechtsge- nügend und schriftlich unterzeichnet werden und verpflichten diesen nur in dem in der Auftragsbestätigung ange- gebenem Umfang.
1.2. Die Gültigkeit und Anwendbar- keit von Einkaufsbedingungen oder an- deren allgemeinen Geschäftsbedingun- gen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung zwi- schen der ANG SCHWEIZ AG und dem Kunden hiermit ausgeschlossen.
1.3. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich unverbindlich.
- Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
Ausarbeitung von Organisationskon- zepten
– Global- und Detailanalysen
– Erstellung von Individualprogram- men
– Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
– Erwerb von Nutzungsberechtigun- gen für Softwareprodukte
– Erwerb von Werknutzungsbewilli- gungen
– Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
– Telefonische Beratung
– Programmpflege
– Erstellung von Programmträgern
– Sonstige Dienstleistungen
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Pro- gramme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Infor- mationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Test- daten sowie Testmöglichkeiten in aus- reichendem Ausmass, die der Auftrag- geber zeitgerecht, in der Normalar- beitszeit und auf seine Kosten zur Ver- fügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gear- beitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftrag- geber.
2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftli- che Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberech- nung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informatio- nen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbe- schreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu über- prüfen und mit seinem Zustimmungs- vermerk zu versehen. Später auftre- tende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisverein- barungen führen.
2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedür- fen für das jeweils betroffene Pro- grammpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber be- stätigt (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auf- tragnehmer akzeptierten Leistungsbe- schreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den
Zeit-raum von vier Wochen ohne Pro- grammabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Endda- tum des genannten Zeitraumes (vier Wochen nach Lieferdatum) als abge- nommen. Bei früherem Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auf- traggeber (go live) gilt die Software per Datum dieses ersten Einsatzes als abge- nommen.
Etwa auftretende Mängel, das sind Ab- weichungen von der schriftlich verein- barten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend doku- mentiert und umgehend dem Auftrag- nehmer zu melden, der um raschmög- lichste Mängelbehebung bemüht ist (vgl. hierzu auch Ausführungen unter Ziffer 8 nachfolgend). Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heisst, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach erfolgter Mängelbehe- bung eine neuerliche Abnahme erfor- derlich. Für diese neuerliche Abnahme gelten wiederum die Bestimmungen gemäss Ziffer 2.4 oben.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software oder ande- ren Leistungen des Auftragnehmers ge- mäss Ziffer 2.1 wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäss Leistungsbeschrei- bung tatsächlich oder juristisch unmög- lich ist, ist der Auftragnehmer verpflich- tet, dies dem Auftraggeber sofort anzu- zeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahinge- hend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung für den Aufrag- nehmer möglich wird, kann der Auf- tragnehmer die Ausführung ablehnen. Der Auftragnehmer lehnt jede Haftung ab, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftrag- gebers oder einer nachträglichen Ände- rung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragneh- mer berechtigt, vom Auftrag zurückzu- treten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kos- ten und Spesen sowie allfällige Abbau- kosten sind vom Auftraggeber zu erset- zen. Soweit eine Leistung durch Um- stände, die weder der Auftragnehmer noch der Auftraggeber zu verantworten haben, unmöglich geworden ist, gilt die Forderung und Leistungserfüllung als erloschen. Hierunter werden unter an- derem der Zufall, die höhere Gewalt (schwere Naturereignisse, Krieg, Streik, Terrorismus, Epidemien und Pande- mien) subsumiert.
2.7. Ein Versand von Programmträ- gern, Dokumentationen und Leistungs- beschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hin- aus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden ge- sondert in Rechnung gestellt. Versiche- rungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
2.8. Ausdrücklich weisen wir darauf- hin, dass eine barrierefreie Ausgestal- tung (von Websites) nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht geson- dert/ individuell vom Auftraggeber an- gefordert wurde. Sollte die barriere- freie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftragge- ber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsge- setz durchzuführen, soweit anwend- bar. Ebenso hat der Auftraggeber von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungs- rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Die Haftung des Auftragnehmers für die vom Auftraggeber bereit gestellten In- halte und deren Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen, ist ausge- schlossen, soweit gesetzlich zulässig.
- Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken oder Euro, ohne all- fällige Mehrwertsteuer. Sie gelten je- weils nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftrag- nehmers. Die Kosten von Programmträ- gern sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Pro- grammen gelten die am Tag der Liefe- rung gültigen Listenpreise. Bei allen an- deren Dienstleistungen (Organisations- beratung, Programmierung, Einschu- lung, Umstellungsunterstützung, tele- fonische Beratung usw.) wird der Ar- beitsaufwand zu den am Tag der Leis- tungserbringung gültigen Sätzen ver- rechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftrag- nehmer zu vertreten ist, wird nach tat- sächlichem Anfall berechnet.
3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auf- traggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
- Liefertermin
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzu- halten. Die Haftung des Auftragneh- mers für die Nichteinhaltung von ver- einbarten Lieferterminen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausdrücklich ausge- schlossen.
4.2. Die angestrebten Erfüllungster- mine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Ter- minen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbe- schreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflich- tung im erforderlichen Ausmass nach- kommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhö- hungen, die durch unrichtige, unvoll- ständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entste- hen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können unter keinen Umständen zum Verzug des Auftrag- nehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt immer der Auftrag- geber.
4.3. Bei Aufträgen, die mehrere Ein- heiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillie- ferungen durchzuführen bzw. Teilrech- nungen zu stellen.
- Zahlung
5.1. Die vom Auftragnehmer gestell- ten Rechnungen inklusive Mehrwert- steuer sind spätestens 20 Tage ab Fak- turenausstellung (Datum der Rech- nungsstellung) ohne jeden Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig. Der Auf- traggeber ist ab dem 21. Tag ohne wei- teres in Verzug. Für Teilrechnungen ge- mäss Ziffer 4.3 oben gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungs- bedingungen analog.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Ein- heiten (z.B. Programme und/oder Schu- lungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer be- rechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu stel- len.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentli- che Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer.
Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen bei deren Fälligkeit berechti- gen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und ohne Weite- res vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszin- sen von 5% verrechnet.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht be- rechtigt, Zahlungen wegen nicht voll- ständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.
- Urheberrecht und Nutzung
6.1. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des ver- einbarten Entgelts ein nicht exklusives, nicht übertragbares, nicht unterlizen- zierbares und zeitlich unbegrenztes Recht, die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmass der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Ar- beitsplätzen zu verwenden sowie sämt- liche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeits- ergebnisse zum eigenen, internen Ge- brauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragneh- mer.
So werden insbesondere durch die Mit- wirkung des Auftraggebers bei der Her- stellung der Software keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auf- tragnehmers zieht Schadenersatzan- sprüche nach sich, wobei in einem sol- chen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein aus- drückliches Verbot zur Erstellung von Kopien des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copy- right- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
6.3. Sollte für die Herstellung von In- teroperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnitt- stellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser For- derung nicht nach und erfolgt eine De- kompilierung gemäss Urheberrechtsge- setz, sind die Ergebnisse ausschliesslich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat eine Kon- ventionalstrafe von CHF 10’000.00 zur Folge. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt aus- drücklich vorbehalten.
6.4. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (z.B. Stan- dardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungs- rechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).
- Rücktrittsrecht
7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleini- gem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels einge- schriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch in- nerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentli- chen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsper- ren sowie sonstige Umstände, die aus- serhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflich- tung bzw. gestatten ihm eine Neufest- setzung der vereinbarten Lieferzeit.
7.3. Stornierungen durch den Auf- traggeber sind nur mit schriftlicher Zu- stimmung des Auftragnehmers mög- lich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistun- gen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 80% des noch nicht abgerechneten Auftrags- wertes des Gesamtprojektes zu ver- rechnen.
- Gewährleistung, Pflege, Änderungen
8.1. Der Auftragnehmer gewährleis- tet, dass die Software, die in der dazu- gehörigen Dokumentation beschriebe- nen Funktionen erfüllt, sofern die Soft- ware auf dem im Vertrag beschriebe- nen Betriebssystem genutzt wird.
Voraussetzung für die Fehler- bzw. Mängelbeseitigung ist:
dass der Auftraggeber den Fehler bzw. Mangel umgehend nach Kenntnis- nahme des Vorliegens des Fehlers aus- reichend in einer Fehlermeldung be- schreibt und diese für den Auftragneh- mer bestimmbar ist;
dass in der Mängelanzeige der Wille des Auftraggebers, die Software nicht als vertragsgemäss anzuerkennen, klar zum Ausdruck kommt;
der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforder- lichen Unterlagen zur Verfügung stellt;
der Auftraggeber oder ein ihm zure- chenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat;
die Software unter den Bestimmungs- mässigen Betriebsbedingungen ent- sprechend der Dokumentation betrie- ben wird.
Im Falle der Gewährleistung hat Ver- besserung jedenfalls Vorrang vor Preis- minderung oder Wandelung. Bei ge- rechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist beho- ben, wobei der Auftraggeber dem Auf- tragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Mass- nahmen ermöglicht.
8.2. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbar- ten Leistung aufgrund organisatori- scher und programmtechnischer Män- gel, welche vom Auftragnehmer zu ver- treten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehldi- agnose sowie Fehler- und Störungsbe- seitigung, die vom Auftraggeber zu ver- treten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Be- hebung von Mängeln, wenn Program- mänderungen, Ergänzungen oder sons- tige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
8.4. Ferner übernimmt der Auftrag- nehmer keine Gewähr für Fehler, Stö- rungen oder Schäden, die auf unsach- gemässe Bedienung, geänderter Be- triebssystemkomponenten, Schnitt- stellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorge- schrieben sind, anormale Betriebsbe- dingungen (insbesondere Abweichun- gen von den Installations- und Lagerbe- dingungen) sowie auf Transportschä- den zurückzuführen sind.
8.5. Für Programme, die durch ei- gene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert wer- den, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
8.6. Soweit Gegenstand des Auftra- ges die Änderung oder Ergänzung be- reits bestehender Programme ist, be- zieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewähr- leistung für das ursprüngliche Pro- gramm lebt dadurch nicht wieder auf.
8.7. Gewährleistungsansprüche (auch für versteckte Mängel) verjähren in sechs (6) Monaten ab Abnahme, so- weit gesetzlich zulässig.
- Haftung
9.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle gro- ben Verschuldens. Dies gilt sinngemäss auch für Schäden, die auf vom Auftrag- nehmer beigezogene Dritte zurückzu- führen sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftrag- nehmer unbeschränkt.
9.2. Die Haftung für mittelbare Schä- den – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebs- unterbrechung verbunden sind, Daten- verluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
9.3. Schadensersatzansprüche ver- jähren nach den gesetzlichen Vorschrif- ten, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
9.4. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter er- bringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungs- ansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in die- sem Fall vorrangig an diese Dritten hal- ten.
9.5. Ist die Datensicherung ausdrück- lich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten ab- weichend von Punkt 9.2 nicht ausge- schlossen, jedoch für die Wiederher- stellung der Daten begrenzt bis maxi- mal CHF 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch CHF 15’000.- Weitergehende als die in die- sem Vertrag genannten Gewährleis- tungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.
- Loyalität
10.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäfti- gung, auch über Dritte, von Mitarbei- tern, die an der Realisierung der Auf- träge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Be- endigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstossende Vertrags- partner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jah- resgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
- Datenschutz, Geheimhaltung
11.1. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäss dem Datenschutzgesetz einzu- halten.
- Sonstiges / Salvatorische Klausel
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.
- Anwendbares Recht
13.1 Der zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgeschlos- sene Vertrag unterliegt dem materiel- len Schweizer Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Wa- renkauf (UN-Kaufrecht) und von kollisi- onsrechtlichen Bestimmungen.
- Mediationsklausel
14.1 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einver- nehmlich geregelt werden können, ver- einbaren die Vertragsparteien zur aus- sergerichtlichen Beilegung des Konflik- tes ein Mediationsverfahren gemäss der schweizerischen Mediationsord- nung für Wirtschaftskonflikte der Swiss Chambers’ Arbitration Institution ein- zuleiten.
14.2 Sämtliche aufgrund einer vorhe- rigen Mediation angelaufenen notwen- digen Aufwendungen, insbesondere auch jene für einen beigezogenen Rechtsberater, können vereinbarungs- gemäss in einem folgenden Gerichts- verfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.
- Gerichtsstand
15.1 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zu- sammenhang mit dem zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer abgeschlossene Vertrag ist Dielsdorf, Kanton Zürich, Schweiz
DE | Allgemeine Geschäftsbedingungen - Stand September 2025
Geltungsbereich
1.1.) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstige Geschäftsbeziehungen zwischen der ANG Deutschland GmbH, vertreten durch Herrn Benny Brand, Waldstraße 31, 82110 Germering (nachfolgend „wir“ oder „uns“), und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2.) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen.
Angebote und Vertragsschluss
2.1.) Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Angebot, an das er – sofern nicht anders vereinbart – zehn (10) Kalendertage gebunden ist. Der Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung bzw. Leistung zustande.
2.2.) Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache. Leistungen und Lieferungen erbringen wir nur innerhalb Deutschlands.
Preise, Rechnungstellungen und Versandkosten
3.1.) Der vom Kunden zu zahlende Preis ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung und/oder Rechnung. Alle Preise enthalten – sofern nicht anders angegeben – die gesetzliche Umsatzsteuer.
3.2.) Der Versand erfolgt auf Kosten des Kunden. Die Liefer- und Versandkosten werden auf unserer Auftragsbestätigung und/oder Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.3.) Der Kunde stimmt der elektronischen Zustellung von Rechnungen gemäß § 14 UStG, der Richtlinie 2010/45/EU und dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 zu. Rechnungen werden im PDF-Format per E-Mail versendet.
3.4.) Preisänderungen behalten wir uns vor, sofern nach Vertragsschluss relevante Kostenfaktoren wie Wechselkurse, Zölle, Steuern, Fracht- oder Herstellungskosten steigen. Dies gilt nur für künftige Verträge innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung.
Zahlungsbedingungen
4.1.) Der Rechnungsbetrag ist – vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung – sofort nach Erhalt der Ware bzw. Empfang der Leistung fällig und ohne Abzug zu zahlen.
4.2.) Wir behalten uns vor, im Falle des Zahlungsverzuges Lieferungen und/oder Serviceleistungen bis zur vollständigen Bezahlung zurückzubehalten.
4.3.) Während eines Zahlungsverzuges des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Der Auftragnehmer kann von Kunden Zinsen in der Höhe zu verlangen, in der ihm die Bank diese in Rechnung stellt, mindestens jedoch 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz. Dem Kunden bleibt es vorbehalten nachzuweisen, dass ein geringer oder gar kein Zinsschaden entstanden ist. Im Falle des Verzugs ist der Auftragnehmer zur Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens berechtigt.
4.4.) Wir behalten uns bei Verträgen mit Kunden, die nicht Verbraucher sind, vor, die Preise im Falle der Änderung von Wechselkursen, Zöllen, Steuern, Fracht- und Versicherungskosten, Herstellungskosten mit Wirkung für zukünftige Geschäfte im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung entsprechend anzupassen.
4.5.) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Für Kaufleute ist ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht – außer bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen – ausgeschlossen.
Vertragslaufzeiten, Kündigung und Softwarepflege
5.1) Die Mindestlaufzeit dieses Vertrages beträgt 12 Monate und verlängert sich jeweils automatisch um weitere 12 Monate, sofern der Vertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Quartals schriftlich gekündigt wird.
5.2) Die Pflegevergütung (Wartung) ist ab dem ersten Monat der Lieferung fällig und kann wahlweise jährlich, quartalsweise oder monatlich im Voraus entrichtet werden. Bei unterjähriger Lieferung erfolgt die anteilige Zahlung bis Jahresende gemäß dem vereinbarten Zahlungsziel.
5.3) Der Abschluss eines Softwarepflegevertrages ist obligatorisch.
Lieferung und Gefahrenübergang
6.1.) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind Teillieferungen im zumutbaren Umfang zulässig.
6.2.) Sollte ein bestellter Artikel nicht lieferbar sein, weil wir von unserem Lieferanten ohne unser Verschulden trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert werden, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall werden wir den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht verfügbar ist, und etwaige schon erbrachte Zahlungen unverzüglich erstatten.
6.3.) Die in unseren Angeboten angegebenen Lieferfristen sind unverbindlich und stellen lediglich Richtwerte dar. Eine Nichteinhaltung der Lieferfristen berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
6.4) Verlangt der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags, hat er uns die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Angaben und Unterlagen nicht übergeben oder ist die Nichteinhaltung bzw. Verzögerung eines vereinbarten Liefertermins nachweislich auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Krieg, behördliche Anordnung oder sonstige Umstände zurückzuführen, und hat die ANG Deutschland GmbH diese Umstände nicht zu vertreten, so wird die Lieferfrist angemessen bzw. für die Dauer der Ereignisse verlängert. Für den Fall der Leistungsverhinderung von mehr als einem Monat sind die ANG Deutschland GmbH und der Kunde berechtigt, bezüglich der in Verzug befindlichen Lieferungen vom Vertrag zurückzutreten.
6.5.) Gerät der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden zu verlangen, wobei dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt.
6.6.) Die Wahl des Versandweges und der Versandart liegt in unserem freien Ermessen. Eine Transportversicherung wird nur auf schriftliche Anweisung und auf Rechnung des Kunden abgeschlossen.
6.7.) Mit der Übergabe der Ware an das Transportunternehmen geht die Gefahr auf den Kunden über. Der Verbrauchsgüterkauf ist von dieser Regelung ausgeschlossen.
Rückgaberecht von Verbrauchern Rückgabebelehrung
7.1.) Rückgaberecht
Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (z.B. als Brief, Fax, E-Mail), jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z.B. bei sperrigen Gütern) können Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an:
- ANG Deutschland GmbH, Waldstraße 31, D – 82110 Germering
- E-Mail: officeDE@an-group.one
Die Rücksendung erfolgt auf unsere Kosten und Gefahr.
7.2.) Rückgabefolgen
Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandenen Verschlechterungen vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens, für uns mit dem Empfang.
7.3.) Finanziertes Geschäft
Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir gleichzeitig Ihr Darlehensgeber sind oder wenn sich Ihr Darlehensgeber im Hinblick auf die Finanzierung unserer Mitwirkung bedient. Wenn uns das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, tritt Ihr Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in unsere Rechte und Pflichten aus dem finanzierten Vertrag ein. Wollen Sie eine vertragliche Bindung so weitgehend wie möglich vermeiden, machen Sie von Ihrem Rückgaberecht Gebrauch und widerrufen Sie Ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Ende der Rückgabebelehrung.
Eigentumsvorbehalt
8.1.) Die ANG Deutschland GmbH behält sich das Eigentum an gelieferten Waren („Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Bezahlung vor.
8.2.) Die ANG Deutschland GmbH behält sich im kaufmännischen Geschäftsverkehr das Eigentum an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
8.3.) Der Kunde ist zur Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung der ANG Deutschland GmbH berechtigt. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern, tritt jedoch bereits jetzt alle hieraus resultierenden Ansprüche gegen die Abnehmer des Kunden zur Sicherung unserer Zahlungsforderung in Höhe des geschuldeten Betrages an die ANG Deutschland GmbH ab. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
8.4.) Wird der Kaufgegenstand mit anderen, nicht im Eigentum der ANG Deutschland GmbH stehenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, erwirbt die ANG Deutschland GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung und Vermischung.
8.5.) Die im Eigentum der ANG Deutschland GmbH stehende Vorbehaltsware ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl zu versichern. Der Kunde tritt uns alle Versicherungs- oder sonstige Ansprüche ab, die er wegen Verlustes oder Schäden an der Vorbehaltsware erwirbt.
8.6.) Alle vorbezeichneten Abtretungen nehmen wir an.
8.7.) Sofern Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen, hat der Kunde auf das Eigentum der ANG Deutschland GmbH hinzuweisen und diese unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde haftet für alle Kosten, die für die Aufhebung solcher Zugriffe anfallen, insbesondere durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage, soweit die Erstattung der Kosten nicht von dem betreffenden Dritten zu erlangen ist.
Gewährleistung und Untersuchungspflichten
9.1.) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
9.2.) Offensichtliche Mängel sind – außer bei Verbrauchsgüterkaufen – binnen zwei Wochen nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung genügt. Unternehmer müssen zusätzlich den Pflichten aus §§ 377, 378 HGB nachkommen. Ansonsten gilt die gelieferte Ware als genehmigt.
9.3.) Bei einem Verbrauchsgüterkauf beträgt die Gewährleistungsfrist bei neuen Sachen zwei Jahre ab Gefahrübergang, bei gebrauchten Sachen ein Jahr ab Gefahrübergang. Bei Unternehmern und anderen Vertragsparteien, die nicht als Verbraucher anzusehen sind, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Gefahrübergang.
9.4.) Nicht von der Gewährleistung umfasst sind Mängel und Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass der Kunde die Vorschriften über Installation, Hardware- und Softwareumgebung und Einsatz und Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
9.5.) Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne unsere Zustimmung Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweisführt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.
9.6.) Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gelten zusätzlich die Regelungen in § 9.
Haftung und Haftungsbeschränkung
10.1.) Die ANG Deutschland GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung für Schäden aller Art, gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, einschließlich der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss, ausgeschlossen.
10.2.) Sofern wir gemäß Absatz 1 für einfache Fahrlässigkeit haften, ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen wir nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen rechnen mussten.
10.3.) Vorstehende Haftungsausschlüsse und –Begrenzungen gelten weder, wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen oder den Fehler arglistig verschwiegen haben, noch für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetz zu ersetzen sind, noch für Schäden an Leben, Körper oder der Gesundheit.
10.4.) Vorstehende Haftungsausschlüsse und –Begrenzungen gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Dritter, deren wir uns zur Vertragserfüllung bedienen.
10.5.) Im Falle einer Inanspruchnahme der ANG Deutschland GmbH ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichenden Datensicherung. Vor Durchführung von Mangelbeseitigungs-, Ersatzlieferungs- oder Serviceleistungen ist der Kunde verpflichtet, Sicherungskopien von Dateien und Programmen zu erstellen. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, liegt die Datensicherung nicht im Verantwortungsbereich der ANG Deutschland GmbH.
Service
11.1.) Serviceleistungen werden durch die ANG Deutschland GmbH selbst oder von durch uns beauftragte Partner erbracht. Reaktionszeiten sind nur ungefähr vereinbart und können im Einzelfall (z.B. schwer erreichbarer Einsatzort, fehlende Verfügbarkeit von Komponenten) variieren. Vereinbarte Reaktionszeiten gelten nicht für Ersatzteile/Komponenten die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Produkts nicht unbedingt erforderlich sind (z.B. Scharniere, Klappen, kosmetische Teile, Rahmen- und Gehäuseteile).
11.2) Serviceleistungen können auch telefonisch oder über Internet erbracht werden. Soweit vereinbart, können sein eben Instandsetzungsleistungen Installations-, Integrations-, Kennzeichnungs-, Entsorgungs-, Trainings- oder Beratungsleistungen umfassen. Im Falle des Austauschs von Komponenten/Geräten erwirbt die ANG Deutschland GmbH mit dem Ausbau/Austausch Eigentum an den ausgebauten/ausgetauschten Komponenten/Geräten.
Datenschutz und Vertraulichkeit
12.1.) Die ANG Deutschland GmbH erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zur Durchführung und Abwicklung der Verträge sowie zur Pflege der laufenden Kundenbeziehung gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen
Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der in unserem Online-Angebot abrufbaren oder bei uns kostenlos anzufordernden Datenschutzerklärung. Der Kunde erhält auf Anforderung jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
12.2.) Die ANG Deutschland GmbH und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle als solche gekennzeichneten oder offensichtlich erkennbaren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder zu verwerten. Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die wir oder der Kunde aufgrund der Geschäftsbeziehung erhalten, dürfen nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes genutzt werden.
Software und Literatur
Bei Lieferung von Software bzw. Literatur wird, über die vorliegenden Geschäftsbedingungen hinaus, auf die besonderen lizenzrechtlichen, urheberrechtlichen und sonstigen Bedingungen des Herstellers ausdrücklich hingewiesen. Erforderliche Lizenzen fügen wir den Produkten bei. Die Lizenzbedingungen sind vom Kunden zu akzeptieren. Software der Microsoft Corporation wird als OEM-Version geliefert.
Anwendbares Recht, Gerichtsstand
14.1.) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
14.2.) Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens.
Schlussbestimmungen
15.1.) Der Kunde kann seine Rechte aus der Geschäftsbeziehung mit uns nur mit unserer schriftlichen Einwilligung abtreten.
15.2.) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Regelung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.
MX | Allgemeine Geschäftsbedingungen - Stand Juli 2025
für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten (B2B)
- Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.
- Leistung und Prüfung
2.1.
Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
2.2.
Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3.
Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4.
Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens 4 Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von 4 Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heisst, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
2.5.
Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6.
Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7.
Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.
2.8.
Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von Websites) iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“ nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen. Ebenso hat der Auftraggeber von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.
- Preise, Steuern und Gebühren
3.1.
Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern (z.B. CD’s, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2.
Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
3.3.
Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
- Liefertermin
4.1.
Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2.
Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
- Zahlung
5.1.
Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind netto ab Fakturenerhalt bzw. Fakturenausstellung ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
5.2.
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5.3.
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Als Basis dazu werden offene Rechnungen die einen Verzug von größer 30 Tagen aufweisen herangezogen. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
5.4.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.
- Urheberrecht und Nutzung
6.1.
Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2.
Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
6.3.
Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
6.4.
Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (z.B. Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).
- Rücktrittsrecht
7.1.
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.
7.2.
Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
7.3.
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 80% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
- Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1.
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Betriebssystem genutzt wird.
Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist; der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; die Software unter den Bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird.
Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
8.2.
Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.
8.3.
Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
8.4.
Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
8.5.
Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
8.6.
Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
8.7.
Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.
- Haftung
9.1.
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
- Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
- Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
9.4.
Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
9.5.
Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,- Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.
- Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstossende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
- Datenschutz, Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
- Sonstiges/Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
- Mediationsklausel
Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsmediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für einen beigezogenen Rechtsberater, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.
- Schlussbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.