Ab 1.7.2021 soll der Onlinehandel vereinfacht werden.
Eine Besteuerung soll einheitlich ab einem Wert von 10.000 Euro im Bestimmungsland erfolgen. One-Stop-Shop kurz OSS stellt die Basis der EU-Mehrwertsteuerreform dar.
Welche Probleme löst OSS?
Ab sofort muss sich der Händler, der innerhalb der EU Handel betreibt, nur noch einmal steuerlich registrieren und zwar bei seiner Steuerbehörde. Es entfallen Umsatzsteueranmeldungen in den einzelnen Ländern und die Beachtung von unterschiedlichen Lieferschwellen. Es gilt dann eine einheitliche Schwelle von 10.000 Euro, ab diesem Wert ist die Mehrwertsteuer stets im Bestimmungsland zu zahlen. Die Verrechnung erfolgt mit Hilfe von OSS. Es muss eine Meldung sämtlicher innergemeinschaftlichen Fernverkäufe im Sitzstaat also z.B. auch Fernverkäufe aus einem polnischen, ungarischen oder slowakischen Amazon-Lager an Privatpersonen im Ausland (B2C) erfolgen. Meldung aller steuerbaren Fernverkäufe, falls diese aus einem Fulfillment-Center im EU-Ausland kommen. Theoretisch müssen ab 1. Juli 2021 alle Umsätze von Onlinehändlern über OSS und nicht mehr direkt im Land steuerlich gemeldet werden, da für solche Verkäufe oft ein Fulfillment-Center im EU-Ausland genutzt wird und dies zu einer Verschiebung der Versteuerung führt.
Erforderliche Nachweise
Um bestehende Sorgfaltspflichten in Zusammenhang mit Versandhandelsumsätzen nicht zu verletzen, muss ein Online-Plattformbetreiber zahlreiche Nachweise von seinen Lieferanten mitbringen. Welche Nachweise das sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Bitte nehmen Sie im Zweifel steuerliche Beratung in Anspruch, um eventuelle Verstöße und eine damit verbundene steuerliche Haftung zu vermeiden!
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