Ab 1.7.2021 Was ändert sich? Neuregelung des Versandhandels über Online-Plattformen

Die Mehrwertsteuer-Erhebung bei grenzüberschreitendem Handel soll durch OSS vereinfacht werden.

WAS ÄNDERT SICH IN DER UMSATZSTEUER FÜR ONLINE-PLATTFORMEN?

Ab 1.7.2021 soll der Onlinehandel vereinfacht werden.

Eine Besteuerung soll einheitlich ab einem Wert von 10.000 Euro im Bestimmungsland erfolgen. One-Stop-Shop kurz OSS stellt die Basis der EU-Mehrwertsteuerreform dar.

OSS wurde konzipiert, um die Transparenz zu erhöhen, Steuerbetrug zu vermeiden und den Austausch zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedsländer zu vereinfachen. Es ist somit nur noch eine zentrale Registrierung im Heimatland des Unternehmens notwendig, einzelne Umsatzsteuermeldungen in einzelnen Ländern entfallen. OSS kann jedoch nicht alle Transaktionen im Onlinehandel abdecken. Dies betrifft vor allem die Nutzung von Fulfillment-Centern (=Verkäufer senden Waren an das Fulfillment-Center, und der ausgelagerte Anbieter versendet sie für Sie an die Kunden) im EU-Ausland.

Wer ist Steuerschuldner?

Wird ein Liefergeschäft über eine Online-Plattform (z. B. Amazon, www.shöpping.at) abgewickelt, wird der Plattformbetreiber so behandelt, als hätte er die Waren selbst vom Lieferanten erworben und im eigenen Namen wieder veräußert. Der Betreiber der Plattform ist somit Steuerschuldner und aufzeichnungs- und meldepflichtig. Also bei Lieferungen innerhalb der EU durch einen nicht in der EU niedergelassenen Unternehmer an einen Endverbraucher bei denen es sich um Einfuhrversandhandelsumsätze handelt, bei denen der Einzelwert pro Sendung EURO 150,00 nicht übersteigt. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Zahlung angenommen wurde. Dies gilt sowohl für die Lieferung an die Plattform als auch für die Lieferung an den Endkunden.

Abfuhr der Umsatzsteuer

Abhängig von der Transaktion und der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen, besteht ab 1.7.2021 die technische Möglichkeit, die Umsatzsteuer für sämtliche EU-Mitgliedstaaten zentral an ein Finanzamt abzuführen („EU-One-Stop-Shop“ – EU-OSS), oder sich im Rahmen des Einfuhr-Versandhandels bei Sendungen unter EURO 150,00 in nur einem Mitgliedstaat umsatzsteuerlich zu erfassen und dort die Steuer über den „Import-One-Stop-Shop“ (IOSS) zu erklären und abzuführen. Wird der Betreiber der Plattform zum Steuerschuldner, so treffen diesen die allgemeinen umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten. Auch für Plattformbetreiber ohne Steuerschuldnerschaft, die andere dabei unterstützen, Lieferungen oder Dienstleistungen an Konsumenten zu erbringen bestehen spezielle Aufzeichnungspflichten.

Wer ist nicht steuerpflichtig?

Für Dienstleistungen oder Warenlieferungen über die
Online-Plattform an Unternehmer wird der Plattformbetreiber
nicht zum Steuerschuldner.


One-Stop-Shop (OSS)

Als One-Stop-Shop versteht man die Möglichkeit, alle notwendigen bürokratischen Schritte, an einer einzigen Stelle durchzuführen um ein Ziel zu erreichen. Im Rahmen des EU-Binnenmarktes soll dieses System genutzt werden, um grenzüberschreitende Lieferungen immer im Bestimmungsland zu versteuern. Registrierung und Abwicklung sollen dabei einfach und zentral in den Ursprungsländern erfolgen.

Mini-One-Stop-Shop (MOSS)

Das MOSS (Mini-One-Stop-Shop) genannte Verfahren bezeichnet eine Sonderregelung, die es ermöglicht, eine Steuererklärung zentral an die Steuerbehörden zu übermitteln. Nutzen können dieses Verfahren derzeit Anbieter von elektronischen Dienstleistungen innerhalb der EU. Damit ist MOSS quasi der Vorreiter von OSS.

Wie kann sich der Onlinehandel optimal auf OSS vorbereiten?

Welche Schritte sind jetzt notwendig?

  • Seit dem 1. April 2021 kann eine Registrierung bei Ihrer Steuerbehörden auf elektronischem Weg übermittelt werden.
  • Wenn Sie OSS ab dem 1. Juli 2021 nützen wollen, müssen Sie sich bis spätestens einen Tag davor, also am 30. Juni 2021 registrieren.
  • Das Ministerium für Finanzen hat keine Halbierung der Lieferschwelle für den Zeitraum Jänner bis Juni 2021 angekündigt.
  • Auch die neue Lieferschwelle von einheitlich EURO 10.000 Euro wird für 2021 nicht halbiert.
  • Händler, die bereits für die Teilnahme an den Regelungen von MOSS oder IOSS abgelehnt wurde, werden voraussichtlich auch für OSS ausgeschlossen.
  • Das bisherige MOSS Verfahren wird ab 1. Juli 2021 in das neue OSS Verfahren integriert.

Welche Probleme löst OSS?

Ab sofort muss sich der Händler, der innerhalb der EU Handel betreibt, nur noch einmal steuerlich registrieren und zwar bei seiner Steuerbehörde. Es entfallen Umsatzsteueranmeldungen in den einzelnen Ländern und die Beachtung von unterschiedlichen Lieferschwellen. Es gilt dann eine einheitliche Schwelle von 10.000 Euro, ab diesem Wert ist die Mehrwertsteuer stets im Bestimmungsland zu zahlen. Die Verrechnung erfolgt mit Hilfe von OSS. Es muss eine Meldung sämtlicher innergemeinschaftlichen Fernverkäufe im Sitzstaat also z.B. auch Fernverkäufe aus einem polnischen, ungarischen oder slowakischen Amazon-Lager an Privatpersonen im Ausland (B2C) erfolgen. Meldung aller steuerbaren Fernverkäufe, falls diese aus einem Fulfillment-Center im EU-Ausland kommen. Theoretisch müssen ab 1. Juli 2021 alle Umsätze von Onlinehändlern über OSS und nicht mehr direkt im Land steuerlich gemeldet werden, da für solche Verkäufe oft ein Fulfillment-Center im EU-Ausland genutzt wird und dies zu einer Verschiebung der Versteuerung führt.

Begriffserklärung „Lieferschwelle“

Die Lieferschwelle legt fest, ab welchem Umsatzvolumen ein Lieferant die Umsatzsteuer für Lieferungen an Privatkunden in anderen Mitgliedsstaaten im Zielland der Ware bezahlen und sich daher dort steuerlich registrieren lassen muss.


Registrierung im lokalen Bestimmungsland

  • Bei B2C (Business-to-Consumer) und B2B (Business-to-Business)-Transaktionen
    innerhalb des EU-Staates, in dem das ausländische Fulfillment-Center in der EU liegt.
  • Innergemeinschaftliche Verbringungen/Erwerbe im EU-Ausland, dies tritt immer ein,
    sobald Fulfillment-Center im Ausland genutzt werden.
  • Amazon-Commingling-Transaktionen
  • Vorsteuerbeträge im EU-Ausland – Guthaben können nur im Land selbst eingefordert werden.

Begriffserklärung
„Commingling
Transaktionen“

Hinter den ComminglingTransaktionen steckt das Mantra von Amazon, Endverbraucher so schnell wie möglich zu beliefern. Aus diesem Grund tauscht Amazon schon seit vielen Jahren identische Produkte unterschiedlicher Händler, wenn es der Verkürzung der Lieferzeiten dient.


Erforderliche Nachweise

Um bestehende Sorgfaltspflichten in Zusammenhang mit Versandhandelsumsätzen nicht zu verletzen, muss ein Online-Plattformbetreiber zahlreiche Nachweise von seinen Lieferanten mitbringen. Welche Nachweise das sind, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Bitte nehmen Sie im Zweifel steuerliche Beratung in Anspruch, um eventuelle Verstöße und eine damit verbundene steuerliche Haftung zu vermeiden!

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